BBiG § 34

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 34 Einrichten, Führen [1]

(1) 1Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. 2Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,

  2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,

  3. Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,

  4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,

  5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,

  6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,

  7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,

  8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,

  9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen,

  10. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,

  11. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 16 Nr. 1 i. V. mit Art. 22 Satz 3 Gesetz v. (BGBl I S. 591) wird § 34 mit Wirkung v. dem Tag in, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen, wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift“ die Wörter „und Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.  bb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „Name und Anschrift“ die Wörter „und Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.  cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vorname“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,“ eingefügt.b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.“