ASiG § 17

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 17 Nichtanwendung des Gesetzes [1]

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt werden.

(2) 1Soweit im Seearbeitsgesetz und in anderen Vorschriften im Bereich der Seeschifffahrt gleichwertige Regelungen enthalten sind, gelten diese Regelungen für die Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge. 2Soweit dieses Gesetz auf die Seeschifffahrt nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) 1Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthält, gelten diese Regelungen. 2Im Übrigen gilt dieses Gesetz.

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GAAAB-27089

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 868) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.