ArbPlSchG § 5
Abschnitt 1: Grundwehrdienst und Wehrübungen [1]
§ 5 Benachteiligungsverbot [2]
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
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JAAAD-25410