ArbPlSchG § 17

Abschnitt 4: Schlussvorschriften [1]

§ 17 Übergangsvorschrift

(1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Absatz 4, des § 14b Absatz 1 und 2 sowie des § 16a Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Absatz 8 Satz 4 bis 6, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 und 3 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Absatz 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Absatz 8 Satz 4 bis 6 und Absatz 11, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 und 3 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAD-25410

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1147) mit Wirkung v. .