AEntG § 16

Abschnitt 6: Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

§ 16 Zuständigkeit [1]

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

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PAAAD-27336

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1066) mit Wirkung v. und mit Wirkung v. , soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind.