AEntG § 1

Abschnitt 1: Zielsetzung

§ 1 Zielsetzung [1]

1Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. 2Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

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PAAAD-27336

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348) mit Wirkung v. 16. 8. 2014.