WTO Artikel X

Artikel X Änderungen

(1) Jedes Mitglied der WTO kann in der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlage 1 einbringen. Die in Artikel IV Absatz 5 aufgeführten Räte können ebenfalls der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der einschlägigen Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlage 1 unterbreiten, deren Wirkungsweise sie überwachen. Innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach förmlicher Einbringung auf der Ministerkonferenz wird, sofern die Ministerkonferenz nicht eine längere Frist beschließt, jeder Beschluss, die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen, von der Ministerkonferenz durch Konsens gefasst. Sofern nicht Absatz 2, 5 oder 6 Anwendung findet, wird im Beschluss angegeben, ob Absatz 3 oder Absatz 4 anzuwenden ist. Wird ein Konsens erreicht, so legt die Ministerkonferenz die vorgeschlagene Änderung unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Wird ein Konsens auf einer Tagung der Ministerkonferenz nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums erreicht, so entscheidet die Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, ob die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Soweit nicht in den Absätzen 2, 5 und 6 etwas anderes vorgesehen ist, wird Absatz 3 auf die vorgeschlagene Änderung angewendet, sofern nicht die Ministerkonferenz mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließt, Absatz 4 anzuwenden.

(2) Änderungen dieses Artikels und der folgenden Artikel treten nur nach Annahme durch alle Mitglieder in Kraft:

Artikel IX dieses Übereinkommens;

Artikel I und II des GATT 1994;

Artikel II Absatz 1 des GATS;

Artikel 4 des Übereinkommens über TRIPS.

(3) Änderungen dieses Übereinkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die so beschaffen sind, dass sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder ändern würden, treten für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder und in der Folge für jedes andere Mitglied nach der Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, dass eine gemäß diesem Absatz in Kraft getretene Änderung so beschaffen ist, dass es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Einzelfall frei steht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben.

(4) Änderungen dieses Übereinkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die so beschaffen sind, dass sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder nicht ändern würden, treten nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder in Kraft.

(5) Soweit nicht Absatz 2 Anwendung findet, treten Änderungen der Teile I, II und III des GATS und der einschlägigen Anlagen für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder und in der Folge für jedes andere Mitglied nach der Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, dass eine nach der vorstehenden Bestimmung in Kraft getretene Änderung so beschaffen ist, dass es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Einzelfall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS und der einschlägigen Anlagen treten nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder in Kraft.

(6) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des Übereinkommens über TRIPS, welche die Erfordernisse des Artikels 71 Absatz 2 jenes Übereinkommens erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres förmliches Annahmeverfahren angenommen werden.

(7) Jedes Mitglied, das eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 1 annimmt, hinterlegt innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Annahmefrist eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der WTO.

(8) Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 2 und 3 vorlegen. Der Beschluss zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 2 wird durch Konsens gefasst; diese Änderungen treten nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder in Kraft. Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 3 treten nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder in Kraft.

(9) Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Handelsübereinkommens sind, ausschließlich durch Konsens beschließen, das betreffende Übereinkommen in Anlage 4 aufzunehmen. Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Plurilateralen Handelsübereinkommens sind, beschließen, das betreffende Übereinkommen aus Anlage 4 zu streichen.

(10) Für Änderungen eines Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAB-27065