EGV Artikel 73
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel V: Der Verkehr
Artikel 73
Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
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GAAAB-27063