EGV Artikel 56
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Artikel 56
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
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GAAAB-27063