EGV Artikel 118
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 4: Übergangsbestimmungen
Artikel 118
Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht geändert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 123 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
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GAAAB-27063