StGB § 59b
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
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WAAAB-27062