StGB § 33

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Vierter Titel: Notwehr und Notstand

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062