StGB § 323c

Besonderer Teil

Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen [1]

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 323c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1226) mit Wirkung v. .