StGB § 305a

Besonderer Teil

Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung

§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel [1]

(1) Wer rechtswidrig

  1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder

  2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder

  3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 305a i. d. F. des Gesetzes v. 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 5. 11. 2011.