StGB § 270

Besonderer Teil

Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062