StGB § 270
Besonderer Teil
Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062