StGB § 26
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062