StGB § 22

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Zweiter Titel: Versuch

§ 22 Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062