Besonderer Teil
Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung [1]
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 217 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2177) mit Wirkung v. 10. 12. 2015.