StGB § 20

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen [1]

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. .