StGB § 17
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
§ 17 Verbotsirrtum
1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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WAAAB-27062