StGB § 153

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 153 Falsche uneidliche Aussage [1]

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 153 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2149) mit Wirkung v. .