Besonderer Teil
Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146 Geldfälschung [1]
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 146 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838) mit Wirkung v. 28. 12. 2003.