StGB § 145c
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben lässt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062