Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs [1]
1In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
eine Schusswaffe bei sich führt,
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 125a i. d. F. des Gesetzes v. 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1226) mit Wirkung v. 30. 5. 2017.