Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 125 Landfriedensbruch [1]
(1) Wer sich an
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. 2Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 125 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1226) mit Wirkung v. 30. 5. 2017.