OWiG § 23

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Einziehung von Gegenständen [1]

§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

  1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder

  2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.