OWiG § 101

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 101 Vollstreckung in den Nachlass

In den Nachlass des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27051