OWiG § 100

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung [1]

(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet

  1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,

  2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.

(2) 1Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.

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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.