§ 7a Mittelstandsrat [1]
(1) 1Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. 2Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestellten Mitglied.
(2) 1Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. 2Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamtgeschäftsplanung der Anstalt.
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CAAAB-27047
1Anm. d. Red.: § 7a i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .