Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 7a Grundsätze der staatlichen Doppik [1]
(1) 1Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. 2Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur
laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),
Inventur,
Bilanzierung nach den
allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,
Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,
Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,
Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
Abschlussgliederung.
3Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.
(2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet.
Fundstelle(n):
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.