HGrG § 7

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 7 Grundsatz der Gesamtdeckung [1]

1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

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YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. 1. 1. 1998.