HGrG § 25

Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder

Abschnitt III: Ausführung des Haushaltsplans

§ 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre [1]

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann es das für die Finanzen zuständige Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

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YAAAB-27044

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .