Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 24 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung [1]
1Der Erlass von Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. 2Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr führen können.
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YAAAB-27044
1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. 1. 1. 1998.