Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 20 Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) 1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. 2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
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YAAAB-27044