§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke [1]
1Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. 2Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. 3Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. 4Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27041
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3584) mit Wirkung v. .