EV Artikel 34

Kapitel VII: Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz

Artikel 34 Umweltschutz

(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrages vom in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom (GBl I Nr. 42 S. 649) begründeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu schützen und die Einheitlichkeit der ökologischen Lebensverhältnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu fördern.

(2) 1Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme für das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. 2Vorrangig sind Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung vorzusehen.

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ZAAAB-27035