EV Artikel 2

Kapitel I: Wirkung des Beitritts

Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit

(1) 1Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. 2Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.

(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.

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ZAAAB-27035