III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]
Fünfzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
§ 93a Annahmeentscheidung
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
wenn es zur Durchsetzung, der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
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PAAAB-27034
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .