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BHO § 80

Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 80 Rechnungslegung [1]

(1) 1Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) (weggefallen)

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Bundesministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 80 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .

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