ArbZG § 25

Achter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge [1]

1Enthält ein am bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum unberührt. 2Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.

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EAAAB-27029

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3676) mit Wirkung v. 31. 12. 2005.