9. BImSchV § 15

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt: Erörterungstermin

§ 15 Besondere Einwendungen

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27028