EU-Charta Artikel 44
Titel V: Bürgerrechte
Artikel 44 Petitionsrecht
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
Fundstelle(n):
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TAAAD-10607