EU-Charta Artikel 2
Titel I: Würde des Menschen
Artikel 2 Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAD-10607
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAD-10607