EUV Artikel 33
Titel V: Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 33 (ex-Artikel 18 EUV)
Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.
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CAAAD-38978