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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Spaltung

Reinald Gehrmann

I. Definition der Spaltung von Unternehmen

Als Spaltung bezeichnet man einen Vorgang, bei dem das Vermögen einer Gesellschaft auf mindestens zwei Nachfolgegesellschaften aufgeteilt wird, die den Betrieb der Ursprungsgesellschaft weiter betreiben, während die Gesellschafter der Ursprungsgesellschaft unmittelbare Beteiligungen an den Nachfolgegesellschaften erhalten. Zivilrechtlich wird zwischen Aufspaltung, Abspaltung und der Ausgliederung unterschieden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Spaltung steuerneutral – also ohne Aufdeckung stiller Reserven – gestaltet werden.

Die Spaltung von Kapitalgesellschaften ist im Umwandlungssteuerrecht geregelt. Bei Personengesellschaften wird die Aufteilung eines Vermögens auf Nachfolgegesellschaften als Realteilung bezeichnet.

Hinweis:

Mit dem Inkraftreten des Gesetzes zur Umsetzung der umwandlungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie (UmRuG) am sind erstmal die gesetzlichen Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Spaltung festgelegt worden.

Als Reaktion auf die Entscheidung des BFH, dass die Abspaltung eine Teilbetriebs auch dann zu Buchwerten möglich sei, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigt gewesen sei, die den abgespaltenen Teil aufnehmende Kapitalgesellschaft an fremde Dritte zu veräußern, sieht der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes vom vor, dass die Spaltung künftig ausgeschlossen sein soll, wenn sie einer Veräußerung an außenstehende Dritte dient. Zu diesem Zweck soll § 15 Abs. 2 UmwStG neu gefasst werden. Die Neuregelung soll bereits erstmals auf Spaltungen anzuwenden sein, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem als dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs für ein Wachstumschancengesetz erfolgt.

II. Die Spaltung von Kapitalgesellschaften

1. Arten der Spaltung

Bei der Aufspaltung wird das Vermögen eines Rechtsträgers unter Auflösung ohne Abwicklung aufgeteilt und im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf mindestens zwei bereits bestehende (Aufspaltung zur Aufnahme) oder neu gegründete Rechtsträger (Spaltung zur Neugründung) aufgeteilt. Bei der Abspaltung bleibt der sich spaltende Rechtsträger bestehen, überträgt jedoch im Wege der Sonderrechtsnachfolge Teile seines Vermögens auf einen oder mehrere bereits bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Dabei erhalten die Anteilseigner der sich spaltenden Kapitalgesellschaft regelmäßig Anteile an der übernehmenden bzw. durch den Vorgang neu gegründeten Gesellschaft. Die Ausgliederung entspricht weitgehend der Abspaltung, doch fallen die Anteile an den übernehmenden bzw. neu gegründeten Gesellschaften in das Vermögen des ausgliedernden Unternehmens. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die Auf- bzw. Abspaltung.

2. Ablauf der Spaltung

Die Spaltung setzt den Abschluss eines Spaltungsvertrages voraus. Zur Sicherstellung des Schutzes insbesondere der nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter schreibt das Gesetz die ausführliche Erläuterung des Spaltungsvertrages durch einen Spaltungsbericht vor. Die Spaltung wird wirksam mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers. Sie darf dort erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jeder übernehmenden Kapitalgesellschaft eingetragen worden ist.

Der Anmeldung zum Registergericht ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen.

Mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft gehen das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers bzw. das abgespaltene oder ausgegliederte Vermögen einschließlich der entsprechenden Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.

Handelsrechtlich hat der übernehmende Rechtsträger ein Wahlrecht, die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten fortzuführen oder das übernommene Vermögen mit den Anschaffungskosten anzusetzen, die ihm durch die Gewährung von Gesellschaftsanteilen als Gegenleistung entstehen.

Grenzüberschreitende Spaltungen können zur Neugründung oder zur Aufnahme durchgeführt werden. Bei diesen tritt an die Stelle eines Spaltungsvertrages die Aufstellung eines notariell zu beurkundenden Spaltungsplans durch das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft. Sie erfordert ferner einen Spaltungsbericht, der sich in drei Abschnitte gliedert:

  • genereller Abschnitt,

  • anteilsinhaberspezifischer Abschnitt,

  • arbeitnehmerspezifischer Abschnitt.

In notariell beglaubigter Form können die Anteilsinhaber auf die Erstellung eines Spaltungsberichts verzichten. In bestimmten Fällen kann auch die Erstellung eines Berichts für die Arbeitnehmer entbehrlich sein oder die Berichtspflicht sogar vollständig entfallen. Der Plan ist durch unabhängige Sachverständige zu prüfen.

Schließlich unterliegt die Spaltung noch einer Rechtmäßigkeitskontrolle, indem die Registergerichte bzw. die jeweils zuständigen Stellen im Ausgangsstaat - und nach Erstellung einer Vorabbescheinigung - auch die des Zielstaates die Vereinbarkeit der Spaltung mit den nationalen Vorschriften prüfen. Zum Schutz der Minderheitsgesellschafter sieht das Gesetz Austrittsrechte gegen Barabfindung

III. Steuerliche Behandlung der Spaltung

Die steuerliche Behandlung der Spaltung richtet sich nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes. In Abkehr von der vormaligen Gesetzeslage, nach der das UmwStG nur auf Umwandlungsvorgänge zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträgern Anwendung fand, ist sein Anwendungsbereich durch das SEStEG auf die Verschmelzung zur Gründung einer SE und einer SCE auf Grund supranationalen Rechts und auf Gesellschaften und natürliche Personen ausgedehnt worden, die in der EU oder im EWR ansässig sind.

Grenzüberschreitende und Auslandsumwandlungen werden von den Vorschriften des UmwStG nunmehr erfasst, wenn die entsprechenden Vorgänge ihrem Wesen nach in Bezug auf die beteiligten Rechtsträger und die durch den Umwandlungsvorgang eintretenden Rechtsfolgen einer im inländischen UmwStG geregelten Umwandlungsart entsprechen. Der ausländische Vorgang muss nach dem jeweiligen Personalstatut der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger gesellschaftsrechtlich zulässig und wirksam sein. Bei dieser Beurteilung ist regelmäßig die Entscheidung der ausländischen Registerbehörden maßgeblich. Im Gegensatz zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen sind entsprechende Spaltungen derzeit unionsrechtlich noch nicht harmonisiert. Hier existiert bislang lediglich eine Entschließung des Plenums des Europäischen Parlaments vom zur Durchführung grenzüberschreitender Unternehmensverschmelzungen und – Spaltungen (abrufbar unter http://papgw.de/m3qbd3).

Das UmwStG enthält als lex specialis neben den Regelungen des KStG und des EStG spezielle Entstrickungsregelungen, die immer dann eine Abwicklung der Vorgänge zum gemeinen Wert vorsehen, wenn das inländische Besteuerungsrecht durch die Umwandlung entfällt oder eingeschränkt wird.

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