TKG Anlage (zu
§ 45a)
Anlage (zu § 45a) [1]
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Nutzungsvertrag | ||
des/der | ||
…………………………………………………… | ||
(Eigentümer/Eigentümerin) | ||
mit | ||
der | ||
…………………………………………………… | ||
(Netzbetreiber) | ||
Der Eigentümer/die
Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf seinem/ihrem
Grundstück | ||
…………………………………………………… | ||
Straße (Platz) Nr.
………………………………… | ||
in
………………………………………………… | ||
sowie an und in den darauf befindlichen
Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu
seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem
benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten,
zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf
vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch
Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung
führen. | ||
Der Netzbetreiber verpflichtet sich,
unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das
Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude
wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die
Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder
Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem
betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf
befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber
beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der
bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte
Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten
Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie nicht das Grundstück versorgen
und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernen, wenn sie einer
veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der
bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder
Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die
ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am
öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. | ||
Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung
die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen,
soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des
Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen
unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter
entgegenstehen. | ||
Der Nutzungsvertrag
gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder
Vertragspartei gekündigt werden. | ||
……………………………………………………, | den | …………………………………………………… |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-26464
1Anm. d. Red.: Anlage angefügt gem. Gesetz v. 18. 2. 2007 (BGBl I S. 106) mit Wirkung v. 24. 2. 2007.