Teil 5: Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
Abschnitt 2: Nummerierung
§ 66m Umgehungsverbot [1]
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.
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PAAAB-26464
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 66l zu § 66m geworden und geändert gem. Gesetz v. 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958) mit Wirkung v. 10. 5. 2012.