Teil 2: Marktregulierung
Abschnitt 1: Verfahren der Marktregulierung
§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen [1]
1Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. 2§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
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PAAAB-26464
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958) mit Wirkung v. 10. 5. 2012.