TKG § 145

Teil 9: Abgaben

§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren [1]

1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

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PAAAB-26464

1Anm. d. Red.: § 145 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 2. 2016 (BGBl I S. 254) mit Wirkung v. 1. 4. 2016.