TKG § 139
Teil 8: Bundesnetzagentur [1]
Abschnitt 3: Verfahren
Unterabschnitt 2: Gerichtsverfahren
§ 139 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten [2]
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
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PAAAB-26464